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Aktuelles zum Arbeitsrecht

18.03.2025

Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen: BAG zeigt Grenzen auf (Urteil vom 05.12.2024 - 2 AZR 275/23)

Zusammenfassung:
 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Probezeit, die die gesamte Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags umfasst, in der Regel unverhältnismäßig und somit unwirksam sein kann.

Sachverhalt:
 Ein Arbeitnehmer wurde für sechs Monate befristet eingestellt, wobei zugleich eine sechsmonatige Probezeit vereinbart wurde. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Befristung war (entsprechend der Anforderungen von  § 15 Abs. 4 TzBfG) im Arbeitsvertrag vorgesehen. Innerhalb dieser Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Verweis auf die Probezeit mit zweiwöchiger Frist. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und machte geltend, die Vereinbarung einer Probezeit über die gesamte Vertragsdauer sei unangemessen. Das BAG bestätigte dies.

Hintergrund und Bedeutung des Urteils:
 Eine vereinbarte Probezeit dient dazu, Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, die Eignung für die jeweilige Position zu überprüfen und sich ggfs. schnell voneinander lösen zu können. Während dieser Zeit, die maximal 6 Monaten betragen kann, gilt deshalb eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB). Bei befristeten Arbeitsverträgen ist jedoch Vorsicht geboten, denn § 15 Abs. 3 TzBfG bestimmt, dass hier die Probezeit darüber hinaus auch im Verhältnis zur Dauer der Befristung und Art der Tätigkeit stehen muss. Eine Probezeit, die die gesamte Vertragslaufzeit abdeckt ist somit laut BAG in der Regel unverhältnismäßig und - weil die meisten Arbeitsverträge heute als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB oder zumindest als vorformulierte Vertragsbedingungen (sog. Einmalbedingungen) i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB einzustufen sind - wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit dann unwirksam. Ist die Probezeit danach unwirksam, fehlt es an einer vereinbarten Probezeit i.S.v. § 622 Abs. 3 BGB und es kann dann nur mit der gesetzlichen Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Letzten eines Monats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB).

Fazit:
 Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung von befristeten Arbeitsverträgen darauf achten, dass die Dauer der Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtlaufzeit des Vertrags steht. Was angemessen ist, ist nicht gesetzlich geregelt und muss deshalb im Einzelfall abgewogen werden. Eine Probezeit, die die gesamte Befristungsdauer abdeckt, wird aber regelmäßig als unverhältnismäßig angesehen werden und somit unwirksam sein, was zur Anwendung der längeren Kündigungsfrist aus § 622 Abs 1 BGB führt. 

 
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