Werksangehörigenrabatt wird bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall angerechnet

Will ein aus einem Verkehrsunfall Geschädigter einen entstandenen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes abrechnen, so ist er an diese Art der Abrechnung nicht gebunden.

Der Geschädigte kann vielmehr auch die höheren Kosten einer dann tatsächlich durchgeführten Reparatur des Fahrzeugs verlangen.

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann statt der Herstellung, der dazu erforderliche Geldbetrag gefordert werden. Fordert der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so hat er hierbei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, welches es dem Geschädigten gebietet, diejenige Schadensbehebung zu wählen, welche sich als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt. Hat demnach der Geschädigte mehrere Möglichkeiten der Schadensbehebung zur Verfügung, so kann er nur Ersatz für diejenige verlangen, welche die geringsten Kosten verursacht und gleich gut geeignet zur Wiederherstellung ist. Dabei sind auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen, die unter Umständen einen geringeren Geldbetrag zur Reparatur erforderlich machen.
In dem entschiedenen Fall war ein besonderer Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen und anzurechen.
Darüber hinaus gilt das Verbot sich durch den Schadensfall zu brereichern.
Dabei ist es unschädlich, wenn ein entsprechender Werksangehörigenrabatt dem Schadensverursacher zugute kommt.

Kein Vorteilsausgleich kommt demgegenüber in den Fällen in Betracht, in denen der Geschädigte überobligatorische Bemühungen zur kostengünstigen Reparatur unternimmt, bzw. Leistungen Dritter getätigt werden, die dem Geschädigten entlasten sollen und dem Schädiger nicht zugute kommen sollen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 17 11 vom 18.10.2011
Normen: BGB § 249
[bns]