25.000 € Schmerzensgeld bei unterlassener Aufklärung über eine weitere Behandlungsalternative einer Handgelenkstrümmerfraktur

Ärztliche Eingriffe bedürfen zu ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Einwiligung des Patienten, damit dieser sein Selbstbvestimmungsrecht ausüben und über sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verfügen kann.

Die Einwilligung eines Patienten in eine bevorstehende Behandlungsmaßnahme ist jedoch nur dann wirksam, wenn er ausreichend über einen bevorstehenden Eingriff aufgeklärt wurde.

In dem entschiedenen Fall litt der Kläger an einer Rotationsfehlstellung nach einer verheilten Radiustrümmerfrankur mit einer teilweisen Ausrenkung der Elle und einer Instabillität des ulnocarpalen Komplexes und einer Verkürzung der Speiche. Dem Kläger wurde zur Behebung seiner Beschwerden zu einer Ulnaverkürzungs-Osteotomie geraten. Über die andere Behandlungsalternative der Radiuskorrektur-Osteotomie wurde der Kläger nicht aufgeklärt, vielmehr wurde ihm als Alternative zu der Ulnaverkürzungs-Osteotomie lediglich die Möglichkeit aufgezeigt, von einer Operation komplett abzusehen.

Eine Radiuskorrektur-Osteotomie stellt zu einer Ulnaverkürzungs-Osteotomie eine echte Behandlungsalternative dar, bei der zudem die Möglichkeit besteht, nicht nur die Symptome, sondern auch die Ursachen der Beschwerden zu beheben. Eine echte Behandlungsalternative liegt vor, wenn einer alternativen Behandlungsmethode jeweils unterschiedliche Risiken, Erfolgschancen oder Belastungen anhaften.

Weist ein Arzt nicht auf eine echte Behandlungsalternative hin, haftet er unter dem Gesichtspunkt eigenmächtiger Behandlung. Zudem sind dem Arzt verbleibende Schäden des Patienten, die zwar schon vor der Operation vorlagen und mit dem vorgenommenen Eingriff behoben werden sollten (vorliegend verbleibende Bewegungseinschränkungen), als Schaden zuzurechnen, wenn eine andere Behandlungsalternative mit 80 % Wahrscheinlichkeit zur Beschwerdefreiheit gerührt hätte.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es auf das Maß und die Höhe der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen.
Im vorliegenden Fall sprach das Gericht dem Geschädigten ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zu. Der Betrag rechtfertigte sich durch verbleibende schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks und zahlreiche Folgeoperationen über einen Zeitraum von fünf Jahren. Der Kläger war zudem nicht in der Lage eine Computertastatur zu bedienen und damit seinen erlernten Beruf des Ingenieurs auszuüben.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 174 08 vom 25.05.2011
Normen: BGB §§ 253, 280, 611, 823; ZPO § 287
[bns]