Haftung des Arztes bei einem Sturz des Patienten nach erfolgter Sedierung und mangelnder Überwachung

Ein Arzt verletzt die ihm obliegenden Überwachungspflichten und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen Patienten nach der Gabe eines sedierenden Medikaments nicht ausreichend überwacht und es deshalb zu einem Sturz des Patienten kommt.


Ein Internist hatte bei einer Patientin eine Gastroskopie und Koloskopie durchgeführt. Die Patientin wurde dabei mit 10 mg Midazolam sediert. Ca. 35 Minuten nach Gabe des Medikaments (die Untersuchungen waren abgeschlossen) stürzte die Patientin von der Liege. Die Liege wurde zuvor provisorisch mit einem Sonographiegerät und einem Schwingsessel abgesperrt.
Das Gericht entschied, dass die provisorische Absperrung einer Liege mit einem Sonografiegerät und einem Schwingsessel keine Gewähr dafür bietet, dass der Patient so lange liegenbleibt, bis er sein Bewusstsein und seine Einsichtsfähigkeit in ausreichendem Maße wiedererlangt.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 5 U 111 10 vom 23.09.2010
Normen: BGB §§ 280, 611, 823
[bns]