Im entschiedenen Fall war die von der Klägerin selbst durchgeführte Operation Teil eines Maßnahmenpaketes. Die Klägerin hatte bis zur Selbstdurchführung der Operation der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht, die geschlechtsangleichende Operation nicht mehr oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit durchführen lassen zu wollen. Mit dem Begehren einer Brust-OP als Einzelmaßnahme hatte sich die Beklagte gar nicht befasst, wobei es für den Leistungsanspruch einen Unterschied macht, ob diese unabhängig von einer Geschlechtsanpassung vorgenommen wird oder nicht.
Der Kostenerstattungsanspruch für eine operative Brustvergrößerung reicht nicht weiter als der entsprechende Naturalleistungsanspruch der Krankenkasse und setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung erbringen muss.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LSG BB L 1 KR 243 09 vom 11.02.2011