Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer gesetzlichen Regelung, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, der Natur der Sache oder dem Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben.
Übernehmen demnach die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge. Durch die Übernahme unterschiedlicher Höchstbeträge gehen die einzelnen Bürgen im Außenverhältnis unterschiedliche Risiken ein. Der in der Übernahme eines höheren Höchstbetrags zum Ausdruck kommende Wille, ein größeres Risiko als ein anderer Bürge zu übernehmen, zieht folgerichtig auch eine höhere Haftung im Innenverhältnis nach sich.
Normen: BGB § 765, § 769, § 774 Abs. 2, § 426