Hier sind die beiden in Südafrika lebenden Frauen, von denen eine die deutsche und die andere die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitzt, eine sogenannte ''civil union type marriage'', eine zivilrechtliche Partnerschaft, eingegangen, die einige Jahre später im Lebenspartnerschaftsregister des zuständigen Standesamtes in Deutschland ebenfalls eingetragen wurde. Nun ging es um die Eintragung des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes der beiden Frauen in das Geburtenregister des zuständigen Standesamtes in Deutschland. Der Bundesgerichtshof stellt dazu im Ergebnis fest, dass das Kind der deutschen Mutter zuzuordnen ist, auch wenn es durch die südafrikanische Mutter geboren wurde. Das südafrikanische Recht erkenne die deutsche Mutter als Co-Mutter an. Auch wenn das deutsche Recht im Gegensatz zum südafrikanischen Recht keine Abstammung von gleichgeschlechtlichen Eltern kenne, stehe dies der Zuordnung des Kindes nicht im Wege. Das Kind besitze aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit einer der Mütter ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und sei damit in das Geburtenregister einzutragen.