Derartige Ansprüche gehen daher grundsätzlich nicht auf die Erben über. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser erst nach Rechtshängigkeit des Anspruchs, aber vor dessen rechtskräftiger Zuerkennung verstirbt. Der Erblasser war durch mehrere durch den Beklagten veröffentlichten Artikel im Internet in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Seine Ehefrau kann seinen Anspruch auf Geldentschädigung nun nicht geltend machen.
Normen: BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, ZPO § 261, GG Art. 1, Art. 2