Ermittlung der Kosten des Erbscheins

Es ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen.

Das Nachlassgericht hat die Amtsermittlungspflicht, die Kosten festzustellen. Die Verfahrensbeteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, indem sie dem Gericht durch die Bezeichnung geeignete Beweismittel Anhaltspunkte geben, in welche Richtung die Ermittlungen gehen sollen. Das Gericht kann von eigenen Ermittlungen absehen, wenn sich die Beteiligten der Mitwirkung verweigern bzw. ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 25 Wx 78 16 vom 16.01.2017
Normen: § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG
[bns]