In einem solchen Verhalten des Arbeitgebers kann eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung vorliegen.
Insbesondere liegt eine Diskriminierung vor, wenn die Vorgehensweise geeignet ist, einer klar zu identifizierenden Gruppe von Arbeitnehmern, die sich aus allen behinderten Arbeitnehmern zusammensetzt, deren Zustand einer Behinderung dem Arbeitgeber bei der Einführung dieser Praxis notwendigerweise bekannt war, die Erfüllung dieser zeitlichen Bedingung endgültig unmöglich macht.