Besteht ein Unternehmen aus zwei Unternehmen mit jeweils getrennten eigenen Betriebsräten und will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in beiden Unternehmer einsetzen, so muss der Arbeitgeber beide Betriebsräte anhören.
Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.