Handelt es sich jedoch um eine Arbeitsstätte mit viel Publikumsverkehr, so muss der Arbeitgeber nur insoweit Maßnahmen zur Rauchvermeidung ergreifen, wie es ihm zumutbar ist und die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulässt.
In dem entschiedenen Fall war der Kläger Mitarbeiter in einem Casino und dort als Coupier tätig. Er musste pro Woche ca. sechs bis zehn Stunden im Raucherbereich des Casinos arbeiten, welcher von den übrigen Casinoräumen abgetrennt war. Dieser Raucherraum verfügte jedoch über eine Be- und Entlüftungsanlage und war klimatisiert. Der Kläger wollte jedoch ausschließlich in dem rauchfreiem Teil des Casinos arbeiten und machte seine Ansprüche sodann gerichtlich geltend.
Das Gericht entschied, dass das Rauchen in Spielcasinos in separaten Räumen gestattet ist und der grundsätzliche Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz durch die gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt wird. Der Arbeitgeber hatte demnach durch die umfassenden Be- und Entlüftungsmaßnahmen ausreichend Schutzvorkehrungen getroffen, die der Art der Betriebsstätte und der Art der Beschäftigung seiner Mitarbeiter ausreichend gerecht wurden. Weitere Maßnahmen waren für den Arbeitgeber nicht zumutbar und auch technisch nicht umsetzbar.