Insbesondere Selbstständige leisten oftmals freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Trotz dieser Beiträge sind sie im Rahmen einer Nebenbeschäftigung aber nicht von entsprechenden Beiträgen befreit, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz urteilte.
Denn bei dem Lohn aus einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um Einkünfte zum Lebensunterhalt, für welche das Gesetz eine Versicherungspflicht vorsieht. Anders als bei der Krankenversicherung, leistet der Arbeitgeber im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aber keine Pauschalbeiträge zur Pflegeversicherung. Deshalb besteht hier eine Beitragspflicht des Arbeitnehmers.