Die mangelnde Kenntnis ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand.
In dem entschiedenen Fall versäumte der Arbeitgeber die gebotene Absicherung eines Grabens gegen abrutschendes Erdreich, wodurch ein Mitarbeiter, der sich auf Anweisung des Arbeitgebers in dem Graben befand, schwer verletzt wurde.
Normen: SGB VII § 110 Abs. 1