Mit einem strafrechtlichen Verfahren und einer fristlosen Kündigung sah sich ein Informationstechniker der Polizei im Hochsauerland konfrontiert, nachdem auf seinem Dienst-PC eine Filesharing-Software und illegale Downloads gefunden worden waren.
Glück im Unglück – der Rechner war nicht durch ein Passwort geschützt und darüber hinaus bestand auch die Möglichkeit, dass andere Mitarbeiter den PC für die illegalen Aktivitäten nutzten. Vor diesem Hintergrund befand das Gericht, dass der Arbeitgeber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Nachweis erbrachte, dass tatsächlich der betroffene Arbeitnehmer den PC zum Filesharing nutzte. In Ermangelung dieses Nachweises war die Kündigung unwirksam.