Das Gericht wies darauf hin, dass die Einhaltung der Strafgesetze zu den elementaren Pflichten eines Polizeibeamten gehört. Auch die Verfolgung dienstlicher Ziele rechtfertigt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das geltende Recht. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der betroffene Polizeibeamte nur deshalb nicht zu entlassen, weil besondere Umstände eine andere Sichtweise zuließen.
Denn der Polizist, der wegen der Weitergabe geringer Mengen von Marihuana an Informanten bereits zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, handelte nicht zum eigenen Nutzen. Vielmehr war es sein Ziel, durch die Weitergabe an kleine Dealer und Konsumenten an Informationen über die Hintermänner zu gelangen. So wollte er seine dienstlichen Pflichten ''besser'' erfüllen und rechtfertigte sein Verhalten sich selbst gegenüber dadurch, dass diese Form der Informationsbeschaffung einer guten Sache dienen würde. Vor Gericht legte er glaubhaft dar, dass er diesem schon mehrere Jahre zurückliegenden Verhalten heute kritisch gegenübersteht, ohne das er sein damaliges Verhalten zu beschönigen versuchte.
Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass er sich auch in zukünftigen Krisensituationen auf seine Dienstpflichten besinnt und diese im Sinne seines Berufsstandes erfüllt, weshalb das Gericht von einer Entfernung aus dem Dienst ausnahmsweise absah.