Dabei ist von einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung auszugehen, wenn der Leiharbeiter auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt wird, der nicht einem anderen Stammarbeitnehmer zugeordnet werde kann. Insbesondere ist das Merkmal der "Dauerhaftigkeit" nicht personenbezogen, sonder arbeitsplatzbezogen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 15 Sa 1635 12 vom 09.01.2013