Das Gericht begründet seine Entschiedung damit, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehle und auch keine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Betracht komme.
Danach kann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nur Zustandekommen , sofern der Verleiher die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung nicht erfüllt. Für die Annahme einer analogen Anwendung fehle es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung seitens des Verleihers stand mithin nichts im Wege.