Der Arbeitgeber konnte von der Infektion Kenntnis erlangen, nachdem der Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde.
<Das BAG erklärt in seiner Entscheidung die Kündigung für nicht wirksam. Es greife das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz , wonach eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nicht gestattet wird. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit einer Person über einen längeren Zeitraum bzw. dauerhaft eingeschränkt ist, und dies eine Teilhabe innerhalb der Gesellschaft nicht ohne weiteres möglich macht. Eine Behinderung in Form der HIV-Infektion liegt mithin vor.
Das Gericht stellt klar, dass die Kündigung zumindest dann nicht wirksam ist, sofern Vorkehrungen getroffen werden können, die eine Beschäftigung des Arbeitnehmers doch noch möglich machen.
Zur weiteren Aufklärung hat das Gericht die Sache wieder zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen.