Gericht muss bei Zweifeln über die Richtigkeit von Angaben Gelegenheit zur Stellungnahme geben

Hält ein Gericht Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung für wahrheitswidrig und will es deshalb die eidesstattliche Versicherung als unwahr verwerfen, so muss es vorher dem die eidesstattliche Versicherung Erklärenden die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Eine Verwerfung der eidesstattlichen Versicherung ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme als unwahr, verletzt den grundrechtsgleichen Anspruch des Befroffenen auf rechtliches Gehör. Dieses gewährleistet, dass der an einem Verfahren beteiligte nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung ist und vor jeder seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Worte kommen darf.

Das Verbot der Überraschungseinscheidungen gebietet es einen Verfahrensbeteiligten zu allen Tatsachen zu hören auf die das Gericht seine Entscheiduung stützen will.

In dem entschiedenen Verfahren wollte das Gericht einem Beteiligten die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe versagen, weil es die Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung für wahrheitswidrig hielt.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 6 WF 4 13 vom 16.01.2013
Normen: ZPO § 118 II
[bns]