Eine Verwerfung der eidesstattlichen Versicherung ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme als unwahr, verletzt den grundrechtsgleichen Anspruch des Befroffenen auf rechtliches Gehör. Dieses gewährleistet, dass der an einem Verfahren beteiligte nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung ist und vor jeder seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Worte kommen darf.
Das Verbot der Überraschungseinscheidungen gebietet es einen Verfahrensbeteiligten zu allen Tatsachen zu hören auf die das Gericht seine Entscheiduung stützen will.
In dem entschiedenen Verfahren wollte das Gericht einem Beteiligten die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe versagen, weil es die Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung für wahrheitswidrig hielt.