In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber zu wenig Sozialversicherungsrente in Abzug gebracht und dem Empfänger der Rentenleistungen über 10 Jahre zu viel Betriebsrente gezahlt. Das LAG Köln hat entschieden, dass der Empfänger keinen Anspruch auf die Fortführung der fehlerhaften Berechnungsweise hat und keine betriebliche Übung vorliegt.
Eine betriebliche Übung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten regelmäßig wiederholt und der Arbeitnehmer daraus schließen kann, dass ihm die Leistung auf Dauer zukommen soll. Jedoch liegt bei einer irtümlichen Zahlung des Arbeitgebers keinen bewusste überobligationsmäßige Zahlung vor, weshalb der Arbeitnehmer daraus keine Ansprüche ableiten kann.