Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer hatte sich während seiner Arbeitszeit von seinem Arbeitsplatz entfernt, um ein Telefonat mit seiner Frau zu führen. Da er aufgrund der hohen Lärmbelästigung an seinem Arbeitsplatz in der Lagerhalle nicht telefonieren konnte, verließ er diesen, um auf der Laderampe ungestört zu sein. Die Entfernung beträgt in etwa 20 Meter.
Nach dem nur etwa 3- minütigen Gespräch wollte er zu seinem Arbeitsplatz zurückkehren. Dabei blieb er an einem Begrenzungswinkel hängen und erlitt bei der Verdrehung des Knies eine Kreuzbandverletzung. Eine Anerkennung der Berufsgenossenschaft diesen Unfall als Arbeitsunfall zu werten, blieb aus. Als Begründung führte sie aus, dass private Tätigkeiten während der Arbeit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt werden.
Im Ergebnis stimmt dem das hessische LSG zu. Zwar könne in Einzelfällen der Unfallversicherungsschutz in Anspruch genommen werden, dies gelte aber nur, wenn private Tätigkeiten in örtlich und zeitlich nahem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stünden. Bei einer längeren Unterbrechung oder auch ein Entfernen vom Arbeitsplatz, wie im vorliegenden Fall, kann der Unfallversicherungsschutz nicht mehr greifen. Bei einem Arbeitsunfall wird nur die mit der Arbeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit von der Unfallversicherung umfasst.