Eine Verpflichtung dem Vertrag zuzustimmen könne sich allenfalls aus einem Vorvertrag oder einer im Vorfeld getroffenen Vereinbarung ergeben. Voraussetzung ist dann aber mindestens, dass sich die Anpassungsverpflichtung aus der verpflichtenden Regelung des jeweiligen Tarifvertrags selbst ergibt, und sich diese in dem vorformulierten Vertrag wiederspiegelt.
Hier hatte die Gewerkschaft der deutschen Orchestervereinigung den Arbeitgeberverband "deutscher Bühnenverein" dazu verpflichten wollen, einen von Ihr vorgefertigten Tarifvertrag zu akzeptieren. Grund war § 19 des Tarifvertrags für Kulturorchester der festlegt, dass Löhne bei wirtschaftlichen Veränderungen von Kommunen und Länder entsprechend anzupassen sind. Das Bundesarbeitsgericht schließt eine Verpflichtung aus den oben genannten Gründen aus. Es bestehe aber eine Verhandlungspflicht, die für beide Tarifpartner gleichermaßen gelte.