Dieser Spielraum muss sich aber nach der Verkehrsanschauung richten. Wird dabei die Arbeit eines Auszubildenden nicht ausreichend vergütet und wird dabei die von der IHK jährlich empfohlene Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschritten, so gilt die bisherige nicht. An ihre Stelle tritt die empfohlene Ausbildungsvergütung.
Zweck einer ausreichenden Vergütung ist die Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern, sowie eine angemessene Entlohnung für die Ausbildung zur Fachkraft.
Im Einzelfall kann eine mindere Ausbildungsvergütung gerechtfertigt sein, das gilt aber nur dann, wenn der Betrieb seine Entscheidung hinreichend begründet.