Insbesondere entwickelten die Kollegen eine Angst gegenüber den Hund, der regemäßig knurrte. Sein soziales Verhalten war sehr aggressiv und mitunter mit einer ordnungsgemäßen Büroarbeit nicht vereinbar.
Des Weiteren ging von dem Hund eine starke Geruchsbelästigung aus, die das Arbeiten zusätzlich erschwerte. Dem Argument der Klägerin, dass anderen Kollegen, die ebenfalls ihren Hund zur Arbeit mitbringen dürfen, auch ein Verbot gegenüber ausgesprochen werden sollte, ließ das Gericht unberücksichtigt. Es komme hier allein auf den Einzelfall an. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Hundebesitzer durch etwaige Maßnahmen wie ein Käfig entgegen zu kommen.