Auch wenn der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf geeignete Räumlichkeiten hat, beruht die interne Aufteilung auf dem Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats.
Vor diesem Hintergrund hat eine Minderheit innerhalb dieses Gremiums keinen Anspruch auf Überlassung von Büros einschließlich Inventar zur alleinigen Nutzung gegen die restlichen Mitglieder. Deshalb muss sich die Minderheit, bei einer entsprechenden Abstimmung, mit Arbeitsplätzen in den allgemeinen Räumlichkeiten begnügen.