Wie das Hessische Landesarbeitsgericht ausführte, ist es dabei unerheblich ob der Arbeitnehmer den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob dem Arbeitgeber die Erstellung eines neuen Zeugnis zumutbar und möglich ist. Das ist etwa der Fall, wenn es allein um das erneute Abtippen der Beurteilung geht und der Wortlaut dabei zwischen den Parteien unstrittig ist.