Hierauf verwies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines freigestellten Betriebsratsmitglieds. Mit dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages wurde er nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, wohingegen anderen Betriebsratsmitgliedern eine entsprechende Stelle angetragen wurde.
Begründend teilte das Gericht mit, dass es sich hierbei nicht um eine verbotene Benachteiligung des Arbeitnehmers handelt. Eine solche könnte vorliegen, wenn nur Arbeitnehmer unbefristet übernommen würden, die kein Betriebsratmitglied sind. Vorliegend wurde aber auch Mitgliedern ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten, so dass eine Benachteiligung ausscheidet.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandeburg, Urteil LAG B 13 Sa 1549 11 vom 04.11.2011