Zeugen bestätigten die wiederholten Äußerungen des Behördenleiters. Insbesondere die Äußerungen über sein jugendliches Klientel wertete das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf als grobe Pflichtverletzung. Aufgrund der Summe der Äußerungen war auch keine vorherige Abmahnung erforderlich.