Im Jahr 2011 beschloss das in der Textilbranche angesiedelte Unternehmen aus NRW seine gesamte Produktion in die Tschechische Republik zu verlegen. In Deutschland sollten lediglich die Verwaltung und der kaufmännische Bereich verbleiben. Aufgrund dieser Verlagerung wurde der in der Produktion beschäftigten Klägerin eine ordentliche Beendigungskündigung ausgesprochen. Die Arbeitnehmerin vertrat hingegen die Auffassung, dass man ihr zuvor zumindest eine Beschäftigung an dem neuen Produktionsstandort hätte anbieten müssen. Mit dieser Auffassung stand sie vor dem Bundesarbeitsgericht jedoch allein da.
Zur Vermeidung einer Beendigungskündigung sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu angehalten ihren Arbeitgebern, z.B. im Wege einer Änderungskündigung, eine Weiterbeschäftigung unter eventuell auch deutlich schlechteren Bedingungen anzubieten. Regelmäßig bezieht sich diese Verpflichtung aber nur auf freie Arbeitsplätze im Inland. Denn die entsprechenden gesetzlichen Regelungen beziehen sich nur auf Betriebe mit Sitz in der Bundesrepublik. Mangels freier Stellen im Inland war die Beendigungskündigung somit gerechtfertigt.