Denn eine Kündigungsurkunde muss immer die Originalunterschrift des Ausstellers enthalten. Nur so hat der Empfänger die Möglichkeit die Echtheit des Schreibens zu überprüfen. Bei einem eingescannten oder einem gefaxten Dokument handelt es sich aber immer nur um eine Kopie, welchen dem Schriftformerfordernis des Gesetzes nicht genügen.
Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass es bei bei der Gültigkeit der Entlassung auch ohne Bedeutung ist, wenn beide Parteien Kenntnis von dem Formmangel haben.