In dem entschiedenen Fall, regelte der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin, welche ein Jahresgehalt von 95.000 Euro erhielt, dass diese auch "außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse". Darüber hinausgehende Regelungen enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Im Herbst 2010 stellte der Arbeitgeber bei der Arbeitnehmerin nahezu 700 Minusstunden fest und forterte die Arbeitnehmerin daraufhin auf, die betriebsübliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Arbeitnehmerin arbeitete im Dezember 2010 jedoch nur 19,8 Stunden und im Januar 5,5 Stunden, woraufhin sie die Kündigung erhielt. In der daraufhin von der Arbeitnehmerin angestrebten Klage, machte diese geltend, dass ihre Arbeitszeit nicht in Zeiteinheiten bemessen sei und sie Ihre Arbeitspflichten ausreichend erfülle, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erledigt. Das BAG wies die Klage ab.