Mobbing gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Dies gilt erst Recht, wenn das Verhalten des Arbeitgebers eine Reaktion auf ein vorhergehendes Verhalten eines Arbeitnehmers darstellt, der zuvor selbst heftig Kritik an Maßnahmen des Arbeitgebers geübt hat.
In dem entschiedenen Fall warf der Arbeitgeber einer angestellten Diplom-Ökonomin Arbeitszeitbetrug vor und kündigte ihr. Nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess setzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vorübergehend an einem anderen Arbeitsort ein und führte ein Abwesenheitsbuch im Unternehmen ein. Zudem wies der Arbeitgeber Schulungswünsche der Arbeitnehmerin ab, welche das vom Arbeitgeber hierfür vorgesehene Budget deutlich überstiegen ab, was die Betroffene heftig kritisierte. Die Arbeitnehmerin verlangte Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Mobbing liegt bei mehreren schikanierenden Einzelakten vor, die zusammengefasst das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen.