Vielmehr gilt in einem solchen Gleichbehandlungsprozess eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast, wonach der Arbeitgeber darlegen muss, wie sich der hinsichtlich der Leistungsboni maßgebliche Personenkreis zusammensetzt und wieso der Benachteiligte von einem gezahlten Leistungsbonus ausgeschlossen wurde.
Der benachteiligte Arbeitnehmer muss darlegen, wieso er die betreffenden Leistungsvoraussetzungen für den betreffenden Leistungsbonus erfüllt.