Dies begründet das Gericht mit der Eigennützigkeit der Nahrungsaufnahme, welche demnach für jeden Menschen ein eigennütziges Grundbedürfnis darstellt, hinter welchem die betrieblichen Belange regelmäßig zurücktreten und daher keine versicherte Betätigung mehr vorliegt. Der Versicherungsschutz endet demnach bei dem Durchschreiten der Außentür der Werkskantine.
In Abgrenzung dazu stellen jedoch nach Ansicht des Gerichts Wege zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit eine versicherte Betätigung dar, weil diese im Gegensatz zu der Nahrungsaufnahme in den Pausenzeiten regelmäßig eine unaufschiebbare und notwendige Handlung darstellt, um die Arbeitskraft der Arbeitnehmers und dessen Leistungsfähigkeit zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.