Diesen muss er vielmehr an seinem Wohnort zur Abholung bereitstellen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, einen Boten an die Arbeitsstelle zu schicken, der die Pkw-Schlüssel nebst Dienstwagen an den Arbeitgeber übermitteln soll.
Soll eine Sache herausgegeben werden, so soll die Herausgabe dort stattfinden, wo sich die Sache ordnungsgemäß befindet, wenn nicht etwas anderes vertraglich bestimmt ist oder nach der Natur des Schuldverhältnisses gelten soll.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung, so stellt dies einen geldwerten Vergütungsanspruch dar, welcher nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht endet.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 10 Sa 1809 12 vom 10.01.2013