Dabei akzeptiert der Gesetzgeber grundsätzlich eine Bindung an einen bestehenden Arbeitsvertrag sogar bis zu 24 Monaten, wenn die entsprechende arbeitsvertragliche Regelung auch unter einer vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung im Übrigen angemessen ist.
In dem entschiedenen Fall war der betreffende Arbeitnehmer Einkaufsleiter einer europaweit tätigen Supermarktkette und Verantwortungs- und Wissensträger mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitgeber. Bei einer Kündigung bestand die erhebliche Gefahr der Weitergabe von Insiderwissen über die Lieferbedingungen der Lieferanten und daher einer Wettbewerbsverzerrung, weshalb das Gericht hier eine beiderseitige Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten für gerechtfertigt ansah, um die Weitergabe aktueller Kentnisse des Arbeitnehmers an Konkurrenten zu verhindern. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass in der Regel alle 18 Monate sämtliche Einkaufs- und Lieferbedingnbgen neu verhandelt werden.