In dem entschiedenen Fall nahm der betreffenden Arbeitsvertrag Bezug auf den CGZP-Tarifvertrag und enthielt eine einseitige Ersetzungsbefugnis zugungten des Arbeitgebers, der nach Unwirksamkeit der CGZP- Tarifverträge, die Tarifverträge BZA/DGB für maßgeblich erklärte.
Das Gericht erklärte die Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers für unwirksam.
Normen: BGB § 308 Nr. 4