Zur Hinterbliebenenrente bei Umweg des verunglückten Partners

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nur, wenn der Verunglückte nach einer Betriebsfeier den direkten Heimweg wählte.


Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht in Hessen im Fall einer Witwe, die mit ihrer Klage die Zahlung der Hinterbliebenenrente verfolgte. Ihr Mann wählte auf der Heimfahrt von einer Betriebsfeier nicht den direkten Heimweg, sondern entschied sich vermutlich aufgrund seines Alkoholkonsums für einen 20 km langen Umweg. So hoffte er wohl einer Polizeikontrolle zu entgehen. An einer Autobahnausfahrt kam es zu dem tödlichen Unfall. Ebenso wie die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft verweigerte aber auch das Gericht der Witwe die begehrte Zahlung.

Versichert ist demnach nur der direkte Heimweg, einschließlich geringfügiger Umwege. Statt der kürzesten Wegstrecke von 15 km mit einer Fahrtzeit von 18 Minuten wählte er eine 38km lange Strecke mit einer Fahrtzeit von 33 Minuten. Der gewählte Umweg war somit erheblich und dementsprechend auch nicht versichert. Betriebliche Gründe hierfür lagen ebenfalls nicht vor und da die gewählte Strecke bekannt war, kann auch nicht von einem irrtümlich gewählten Weg ausgegangen werden. Aufgrund dieser Umstände war der Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente abzulehnen.
 
Hessisches Landessozialgericht, Urteil LSG HE L 3 U 139 05 vom 12.12.2006
Normen: § 8 II Nr.1 SGB VII
[bns]