Der in einem Jobcenter beschäftigte Kläger druckte sich Datensätze von zwei Kunden aus und nutzte diese für privatrechtliche Streitigkeiten. Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, stellte ihn sein Arbeitgeber vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Aufhebungsvertrag. Um ein berufliches Fortkommen nicht zu gefährden, schloss der Betroffene den Aufhebungsvertrag und beantragte in der Folge Arbeitslosengeld. Aufgrund seines Verhaltens wurde ihm durch den Sozialleistungsträger jedoch eine Sperrfrist von drei Monaten auferlegt, weshalb der Betroffene vergeblich das Gericht anrief.
Mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags hat der Betroffene seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und selbst verschuldet. Ein wichtiger Grund hierfür hätte nicht vorgelegen. Ein solcher existiert nur, wenn die alternativ in Aussicht gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Der Missbrauch der sensiblen und vertraulichen Daten hätte den Arbeitgeber aber zu einer sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt, weshalb auch die Verhängung der Sperrfrist gerechtfertigt war.
Normen: § 144 a.F. SGB III