In dem entschiedenen Fall setzte ein privatrechtlich organisiertes Serviceunternehmen 750 eigene Mitarbeiter ein und zudem 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums, als Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Betriebsrat des privatrechtlichen Serviceunternehmens verlangte die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds aufgrund der Überschreitung des erforderlichen Schwellenwerts. Das BAG gab dem Betriebsrat Recht.
Normen: BertVG § 5 I S. 3