Ebensowenig muss er den Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleihunternehmen vorlegen.
Weist der Arbeitgeber den Betriebsrat auf eine interne Stellenausschreibung hin, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt, so handelt es sich hierbei um eine fehlerhafte Unterrichtung, die die Zustimmungsfrist des Betriebsrats nicht in Gang setzt.