Insbesondere gehört es zu den Pflichten des Betriebsrates zu kontrollieren und darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die Gesetze und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer einhält.
Die Einsichtnahme widerspricht auch nicht dem Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung und kann nicht nur mit einer Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter vorgenommen werden,mithin können die allgemeinen Überwachungsaufgaben des Betriebsrats nicht ausreichend ohne personenbezogene Angaben erfüllt werden.
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NW 12 TaBV 1 11 vom 28.06.2011