Demnach ist der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich schon durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer trägt hier das Risiko einer während der Freizeit eintretenden Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann hier nicht begründet werden, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist und die Arbeitspflicht aus anderen Gründen entfällt.