Anderenfalls beginnt die Frist nicht zu laufen und der Arbeitnehmer kann auch noch nach Ablauf von einem Monat die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber verlangen.
Hierbei ist die Grenze des Fortsetzungsverlangens die Verwirkung, die vorliegt, wenn der Arbeitnehmer so lange von möglichen rechtlichen Schritten abgesehen hat, dass der Arbeitgeber darauf vertrauen darf, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft keinerlei Ansprüch erheben.