Das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ist hierbei unschädlich, solange die wesentlichen materiellen und immateriellen Mittel einer betrieblichen Einheit auf einen Erwerber übergehen, der die Produktion im Wesentlichen so weiterführt, wie der alte Betriebsinhaber. Bei einem solchen Sachverhalt handelt es sich demnach nicht um einer Betriebsstilllegung, sondern um einen Betriebsübergang, der den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu Folge hat.
Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist hierbei unschädlich.
In dem entschiedenen Fall wurde ein Betrieb 60 km weiter in das grenznahe Ausland der Schweiz verlagert. Eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung war hierbei nicht zulässig.