Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Arbeitsvertrag einer Flugbegleiterin aufgrund Erreichens der tariflichen Altersgrenze von 55 Jahren beendet wurde und im Anschluss mehrere auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen wurden. Das BAG sah darin einen engen sachlichen Zusammenhang zum vorhergehenden Arbeitsverhältnis und erklärte die Befristung für unwirksam.