Kein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungsklausel

Die gesetzliche Regelung des Wettbewerbsverbots bezweckt unter anderem, den Arbeitnehmer vor schwer durchschaubaren Vertragswerken zu schützen.

Der Arbeitnehmer soll bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass er im Unklaren darüber bleibt, ob er einer wirksamen Wettbewerbsbeschränkung unterliegt oder nicht.

Zur Wahrung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit und der Berufsausübungsfreiheit ist es erforderlich, dass ein Wettbewerbsverbot immer zusammen mit einer Entschädigungsklausel geschlossen wird. Ein Wettbewerbsverbot, das ohne eine entsprechende erforderliche Entschädigungsklausel geschlossen wird, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die zugrundeliegende Vertragsklausel eine salvatorische Klausel enthält.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 448 15 vom 22.03.2017
[bns]