Lehrerbenotungen und die wahrheitsgemäße Wiedergabe von Zitaten sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt und seit Jahrzehnten wesentlicher Gegenstand von Schülerzeitungen. Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass für die Benotung von Lehrern in Internetforen im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten. Nur weil das Internet einen größeren Adressatenkreis als eine Schülerzeitung anspricht, kann nicht die Meinungsfreiheit zu Gunsten der jeweils betroffenen Pädagogen eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zugang zu der Website gesichert ist, sodass die Gefahr einer Anprangerung vermieden wird.