Sie nahm die Betreiberin einer Internetseite auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte hatte unter folgender Überschrift über den Verstorbenen berichtet: „B2-Familienstreit eskaliert: Witwe von B2-Erbe: Er war nicht geschäftsfähig – dann tötete ihn der Alkohol.“
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung über den Gesundheitszustand des Verstorbenen nicht dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Witwe stehe daher kein Unterlassungsanspruch zu.
Normen: §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG